Das Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG

Die betriebliche Altersversorgung wird gestärkt

Änderungen in der bAV- Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz), in Kraft seit 01.01.2018, soll den Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung erhöhen.

 

Die Absicherung im Alter soll nicht mehr allein durch die gesetzliche Rente bzw. die Regelversorgungssysteme, sondern durch alle drei Schichten der Alterssicherung gewährleistet werden; dieser Ansatz ist bereits viele Jahre bekannt.

 

Was die betriebliche Altersvorsorge angeht, ist der Grad der Absicherung der Bevölkerung allerdings wenig homogen. Ende 2015 hatten ca. 17,7 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine Betriebsrentenanwartschaft* (Quelle DRV). Das hängt zum einen stark vom Einkommen der Mitarbeiter ab, zum anderen aber auch von der Größe des Betriebes. Durch das BRSG sollen Impulse sowohl für die Mitarbeiter mit geringen Einkünften als auch für kleine und mittelständische Unternehmen gegeben werden, welche die bAV in der Praxis attraktiver machen sollen.

 

Aber auch für bestehende Versorgungsmodelle – wie es die Philips Pensionskasse (VVaG) ist – hält das BRSG einige interessante und auch erfreuliche Neuerungen bereit.

 

Steuerfreibeträge

Der steuerfreie Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) angehoben; der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt bei 4 %.

 

Dies bedeutet für 2019, dass bis zu monatlich 268 € steuer- und sozialabgabenfrei sowie weitere 268 € steuerfrei per Entgeltverzicht umgewandelt werden können.

 

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der bAV ab 2019

Sofern der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er künftig dazu verpflichtet, den von ihm ersparten Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen pauschal mit 15 % des Umwandlungsbeitrages zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Diese Regelung gilt für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für bereits vor dem 01.01.2019 bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Zuschuss erst ab 2022 zu zahlen.

 

Begünstigung für Geringverdiener

Um Geringverdiener stärker als bisher zu fördern, werden im BRSG neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung gesetzt. Als Geringverdiener gelten Beschäftigte mit einem monatlichen Brutto-Einkommen bis 2.200 €.

 

Zahlt der Arbeitgeber mindestens 240 € p. a. als zusätzlichen zu bestehendem Arbeitgeberbeitrag zur bAV eines Geringverdieners ein, so kann er dies für sich steuerlich geltend machen.

 

Der zusätzliche Arbeitgeberbetrag bleibt für Geringverdiener steuerfrei.

 

Zusätzlich gilt für Geringverdiener ab 01.01.2018 ein Freibetrag von 200 € pro Monat, in dessen Höhe eine Leistung aus der bAV nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet wird. Die Höhe des Freibetrages wird regelmäßig angepasst. Dadurch soll eine stärkere Förderung für Geringverdiener durch die Arbeitgeber erreicht werden.

 

Das BRSG stärkt die Riesterrente

Zusätzlich zu den zuvor genannten Maßnahmen werden Verbesserungen im Bereich der Riester-Rente auf den Weg gebracht Die jährliche Grundzulage wird von gegenwärtig 154 € auf 175 € angehoben. Weiterhin unterliegt die aus den Beiträgen und Zulagen entstehende Rente seit Einführung des BRSG nicht mehr der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Durch diese Änderung wird bAV-Riester sehr viel attraktiver und kann sich unter Umständen. richtig lohnen. Weitere Informationen zur Riesterrente finden Sie in unserem Bereich „Für Mitglieder“.

Ihre Ansprechpartner

Carolin Müller
Fon +49 40 300 387-111
c.mueller@philips-pk.de

Sabina Wegner
Fon +49 40 300 387-112
s.wegner@philips-pk.de

Luigine Würffel
Fon +49 40 300 387-110
l.wuerffel@philips-pk.de