Zum 1. Juli 2023 ändert sich die Höhe des Beitrages zur Pflegeversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) beschlossen.
Für Mitglieder ohne Kinder erhöht sich der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 von bisher 3,4 % auf 4,0 %. Für Versicherte mit Kindern steigt er von bisher 3,05 % auf 3,4 %. Den Basissatz von 3,4 % zahlen auch kinderlose Mitglieder, wenn sie vor dem 01.01.1940 geboren wurden.
Für Mitglieder mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren wird zukünftig ein Beitragsabschlag berücksichtigt. Der Beitragssatz wird ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 % vermindert.
Zuschlag/Abschlag in % | Beitragssatz | |
---|---|---|
Kinderlos | 0,60 % | 4,00 % |
1 Kind | Basiswert | 3,40 % |
2 Kinder * | – 0,25 % | 3,15 % |
3 Kinder * | – 0,50 % | 2,90 % |
4 Kinder * | – 0,75 % | 2,65 % |
5 Kinder und mehr* | – 1,00 % | 2,40 % |
* unter 25 Jahren
Gemäß den Vorgaben des Gesetzes sind die Pflegekassen verpflichtet alle Mitglieder entsprechend schriftlich aufzufordern, den Kindernachweis der beitragsabführenden Stelle (der Philips Pensionskasse) einzureichen und auf eventuelle Folgen einer verspäteten Mitteilung hinzuweisen. Eine Informationspflicht der Zahlstellen ist nicht vorgesehen.
Die Umsetzung der nachgewiesenen Kinderabschläge durch die Philips Pensionskasse (VVaG) erfolgt zum darauffolgendem Abrechnungsmonat. Entsprechende Systemanpassungen sowie Justierungen an den Prozessen hat die Pensionskasse bereits vorgenommen.
Im Januar 2023 haben wir unseren Mitgliedern (Anwärtern) die jährliche Renteninformation mit allen relevanten Werten zur Verfügung gestellt.
Unsere Rentenbezieher erhalten gemäß der Informationspflichten künftig nur noch alle 5 Jahre eine Renteninformation (das nächste Mal im Jahr 2025).
Wir weisen darauf hin, dass wir künftig keine Werte für die vorgezogene Altersrente (z.B. mit Erreichen des 62. bzw. 63. Lebensjahres) mehr ausweisen. Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist aber weiterhin möglich.
Für Rückfragen zu Ihrer Mitteilung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Altersvorsorge in Deutschland ist komplex und für viele unübersichtlich. Es wird dennoch immer wichtiger einen Überblick über die Versorgung und etwaige Versorgungslücken zu behalten. Die Digitale Rentenübersicht soll Transparenz schaffen.
Im Februar 2021 wurde dafür das Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) zur Einführung einer Digitalen Rentenübersicht verabschiedet. Voraussichtlich ab Ende 2023 sollen sich Bürger/innen über ein internetbasiertes Portal jederzeit einfach und schnell über ihre Gesamtversorgung in den Bereichen der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge informieren können.
Die Philips Pensionskasse (VVaG) befasst sich bereits heute intensiv mit der Umsetzungsplanung, prüft und plant technische und inhaltliche Aspekte für die Einführung der Digitalen Rentenübersicht.
Sie haben die Möglichkeit steuer- und sozialabgabenfreie Beiträge per Entgeltumwandlung von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) in die Pensionskasse umzuwandeln. Darüber hinaus können weitere 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) steuerfrei aber sozialabgabenpflichtig umgewandelt werden. Für das Jahr 2023 wurde die Beitragsbemessungsgrenze angehoben.
Dies bedeutet, dass in 2023 bis zu € 292 monatlich steuer- und sozialabgabenfrei sowie weitere € 292 monatlich steuerfrei per Entgeltumwandlung eingezahlt werden können.
Sollten Sie eine Änderung Ihrer Beiträge planen, bitten wir einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Für nähere Informationen oder eine Simulationsrechnung rufen Sie uns gerne an.
Die Rentenbezugsmitteilungen werden jährlich im ersten Quartal nach amtlich vorgeschriebenem Verfahren an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt und an die Rentenbezieher versendet.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Im März 2023 wurde die turnusmäßige Abfrage der Lebensbescheinigung gestartet. Alle rentenbeziehenden Mitglieder sind aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis bei der Philips Pensionskasse (VVaG) einzureichen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir u.a. durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angehalten sind, diese Bescheinigung von unseren Rentenbeziehern anzufordern.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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