Aktuelles aus dem Versicherungsbereich

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz: Neuer Beitrag zur Pflegeversicherung
Zum 1. Juli 2023 wurden die Höhe des Beitrages zur Pflegeversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für kinderreiche Familien angepasst. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) beschlossen.

Beitragssätze werden angehoben
Für Mitglieder ohne Kinder erhöht sich der Beitragssatz zum 1. Januar 2025 von bisher 4,0 % auf 4,2 %. Für Versicherte mit Kindern steigt er von bisher
3,4 % auf 3,6 %. Den Basissatz von 3,6 % zahlen auch kinderlose Mitglieder, wenn sie vor dem 01.01.1940 geboren wurden.

Beitragsabschlag für kinderreiche Mitglieder
Für Mitglieder mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren wird zukünftig ein Beitragsabschlag berücksichtigt. Der Beitragssatz wird ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 % vermindert. Diese Beiträge gelten ab 1. Januar 2025 in der Pflegeversicherung:

Zuschlag/Abschlag in %Beitragssatz
Kinderlos0,60 %4,20 %
1 KindBasiswert3,60 %
2 Kinder *– 0,25 %3,35 %
3 Kinder *– 0,50 %3,10 %
4 Kinder *– 0,75 %2,85 %
5 Kinder und mehr*– 1,00 %2,60 %
* unter 25 Jahren

Umsetzung der Vorgaben durch die Philips Pensionskasse (VVaG)
Gemäß den Vorgaben des Gesetzes sind die Pflegekassen verpflichtet alle Mitglieder entsprechend schriftlich aufzufordern, den Kindernachweis der beitragsabführenden Stelle (der Philips Pensionskasse) einzureichen und auf eventuelle Folgen einer verspäteten Mitteilung hinzuweisen. Eine Informationspflicht der Zahlstellen ist nicht vorgesehen.

Die Umsetzung der nachgewiesenen Kinderabschläge durch die Philips Pensionskasse (VVaG) erfolgt zum darauffolgendem Abrechnungsmonat. Entsprechende Systemanpassungen sowie Justierungen an den Prozessen hat die Pensionskasse bereits vorgenommen.

Krankenkassenbeträge 2025
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt im Jahr 2025 wie in den Jahren zuvor 14,6%. Erhöhen wird sich allerdings der Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen individuell erheben. Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag können Sie bei Ihrer Krankenkasse in Erfahrung bringen.

Renteninformation 2024
Im 1. Quartal 2025 stellen wir unseren Mitgliedern (Anwärtern) die jährliche Renteninformation mit allen relevanten Werten zur Verfügung.
Unsere Rentenbezieher erhalten gemäß der Informationspflichten künftig nur noch alle 5 Jahre eine Renteninformation (das nächste Mal im Jahr 2029).

Wir weisen darauf hin, dass wir künftig keine Werte für die vorgezogene Altersrente (z.B. mit Erreichen des 62. bzw. 63. Lebensjahres) mehr ausweisen. Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist aber weiterhin möglich.

Für Rückfragen zu Ihrer Mitteilung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die Digitale Rentenübersicht
Die Altersvorsorge in Deutschland ist komplex und für viele unübersichtlich. Es ist jedoch wichtig den Überblick über die Versorgung und etwaige Versorgungslücken zu behalten. Die Digitale Rentenübersicht soll Transparenz schaffen.

Im Februar 2021 wurde dafür das Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) zur Einführung einer Digitalen Rentenübersicht verabschiedet.

So können Versicherte kostenlos und schnell je Leistungsträger sehen, ab wann sie Anspruch auf die Rentenzahlungen haben und wie hoch die voraussichtliche Rentenhöhe sein wird. Ziel ist es, den Versicherten transparent zu machen, wie viel Geld Ihnen im Alter zur Verfügung stehen wird und in welchen Bereichen noch privat bzw. betrieblich vorgesorgt werden sollte.

Nach Versand der Renteninformationen können die Mitglieder der Philips Pensionskasse (VVaG), die ihren Altersvorsorgestand über die Digitale Rentenübersicht abrufen, die aktualisierten Daten der Pensionskasse angezeigt bekommen.

Nähere Informationen finden Sie auf der offiziellen Homepage der zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht:

https://zfdr-vorsorgeeinrichtungen.drv-bund.de

Förderhöchstgrenze für Beiträge zur Pensionskasse 2025
Sie haben die Möglichkeit steuer- und sozialabgabenfreie Beiträge per Entgeltumwandlung von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) in die Pensionskasse umzuwandeln. Darüber hinaus können weitere 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) steuerfrei aber sozialabgabenpflichtig umgewandelt werden. Für das Jahr 2025 wurde die Beitragsbemessungsgrenze angehoben.

Dies bedeutet, dass im Jahr 2025 bis zu 322 EUR monatlich steuer- und sozialabgabenfrei sowie weitere 322 EUR monatlich steuerfrei per Entgeltumwandlung eingezahlt werden können. Sollten Sie eine Änderung Ihrer Beiträge planen, bitten wir einen entsprechenden Antrag zu stellen. Für nähere Informationen oder eine Simulationsrechnung rufen Sie uns gerne an.

Rentenbezugsmitteilungen
Die Rentenbezugsmitteilungen werden jährlich im ersten Quartal nach amtlich vorgeschriebenem Verfahren an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt und an die Rentenbezieher versendet.

Weitere Informationen finden Sie hier > Für Rentner.

Lebensbescheinigungen
Im Februar 2025 erfolgt die turnusmäßige Abfrage der Lebensbescheinigung. In diesem Jahr werden lediglich Leistungsbezieher die privat krankenversichert sind sowie alle Witwen und Witwer oder im Ausland lebende Rentenbezieher aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis bei der Philips Pensionskasse (VVaG) einzureichen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir u.a. durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angehalten sind, diese Bescheinigung von unseren Rentenbeziehern anzufordern. Weitere Informationen finden Sie hier > Für Rentner.