Offenlegungsverordnung

 

Stand: Januar 2024
 
 

Auf der eigenen Homepage und in den Kundeninformationen veröffentlicht die Philips Pensionskasse (VVaG), kurz Pensionskasse, die folgenden Aussagen und Festlegungen.
 
Der Aufsichtsrat und die Vertreterversammlung der Pensionskasse werden kontinuierlich über Änderungen im Umgang mit der Offenlegungsverordnung informiert. (Art. 3 und 12 der EU-OV).
 
Pensionskassen in Deutschland sind gehalten, die Inhalte und Vorgaben des „Merkblattes zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ der BaFin aus 12/2019, der „Verordnung (EU) Nr. 2019/2088 (Offenlegungsverordnung)“ (EU-OV) vom 27.11.2019, gültig ab 10.03.2021, sowie der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung) vom 18.06.2020 bzgl. der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Kapitalanlage zu beachten bzw. umzusetzen.
 
Die Pensionskasse hat zur Erfüllung dieser Aufgaben eine „interne Nachhaltigkeitsstrategie für die Kapitalanlagen“ entwickelt. Diese Strategie wird jährlich vom Gesamtvorstand überprüft und ggf. angepasst und erweitert.
 
Anhand von ausgewählten Einzelkriterien, Anlagegrenzen und generellen Ausschlüssen werden Nachhaltigkeitsrisiken in der Anlagepolitik berücksichtigt. Stets ist es aber die vorrangige Aufgabe der Anlagepolitik der Pensionskasse eine auskömmliche Rendite für die Bedeckung der eingegangenen Verbindlichkeiten zu erwirtschaften. Diese Zielsetzung darf nicht durch die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten beeinträchtigt werden.
 
Nachhaltigkeitsrisiken sind grundsätzlich jeder Kapitalanlage inhärent und können im Falle eines Eintritts negative Auswirkungen auf die Rendite haben. Daher werden entsprechende Risiken in das Gesamtrisikomanagement der Pensionskasse einbezogen.
 
Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
 
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (Proportionalität) und Praktikabilität berücksichtigt die Pensionskasse gem. Art. 4 (1) b) bzw. Art. 7 (2) der EU-OV keine möglichen negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihren Investitionsentscheidungen.
 
Die in den technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards) der europäischen Aufsichtsbehörde in Brüssel geforderten umfangreichen Vorgaben an die Überprüfung entsprechender Einflüsse auf die Nachhaltigkeit bei jeder Anlageentscheidung können von der Pensionskasse nicht eingehalten werden. Die Berücksichtigung ethischer, sozialer oder ökologischer Belange kann nur insoweit erfolgen, als hierdurch die Erfüllung des Geschäftszweck nicht eingeschränkt wird.
 
Die vorhandenen Ressourcen und die generelle Komplexität der Anlagenstruktur lassen eine vollumfängliche Umsetzung der geforderten technischen Standards in den Gesamtanlagen nicht zu. Zudem machen die eingeschränkte Verfügbarkeit, die fehlende einheitliche Datensystematik und die entstehenden Kosten bezüglich der Beschaffung und Bewertung der notwendigen Informationen zu Nachhaltigkeitsfaktoren die Umsetzung der technischen Regulierungsstandards unmöglich bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll.
 
Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich an dieser Einschätzung zukünftig etwas ändern wird.
 
In der Vergütungspolitik für den Vorstand und die Schlüsselfunktionen der Pensionskasse sowie die Führungskräfte der Philips Pensions-Service eG finden sich keine Anreize, die das Eingehen von Nachhaltigkeitsrisiken unterstützen würden. Gleiches gilt für die Erreichung bestimmter Nachhaltigkeitsziele (Art. 5 der EU-OV).
 
Die den Tarifen der Pensionskasse („Finanzprodukt“) zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten (Art. 7 der Taxonomieverordnung).
 
Sämtliche Master-Spezial-AIF (Alternative Investmentfonds) für Wertpapiere und Immobilien sind gem. Art. 6 (1) der EU-OV klassifiziert. Diese Festlegungen sind in den Anlagebedingungen zu den AIF entsprechend dokumentiert und werden von der zuständigen Kapitalverwaltungsgesellschaft überwacht.
 
Entgegen dem Vorgehen bei Spezial-AIF ist es bei dem Erwerb von Wertpapier-Publikumsfonds und -ETFs sowie Rohstoff-ETCs nicht sinnvoll, eigene ESG-Vorgaben zu machen (keine Durchsetzbarkeit und Nachvollziehbarkeit). Daher wird bei dieser Art von Anlagevehikeln auf entsprechende Kriterien verzichtet. Vor dem Erwerb entsprechender Produkte wird allerdings geprüft, dass die Asset Manager nachvollziehbare Nachhaltigkeitsansätze berücksichtigen.
 
Bei den Zusagen für Beteiligungen an Erneuerbaren Energien Projekten, den Engagements in Mikrofinanzkrediten und den Anlagen in Immobilien-Spezial-AIF werden auch solche Produkte, die die Vorgaben für nachhaltige Kapitalanlagen gem. der EU-OV erfüllen, berücksichtigt. Die Konformität mit der EU-OV stellt aber ausdrücklich kein Auswahlkriterium da.
 
Die Ausführungen der Pensionskasse zur „Offenlegungsverordnung“ wurden vom Gesamtvorstand am 20.11.2023 besprochen und genehmigt. Sie sind gültig ab dem 01.01.2024.
 
 

Philips Pensionskasse (VVaG)
– Der Vorstand –
 
 
 
 

Änderungshistorie

Die vorliegende Stellungnahme zur Offenlegungsverordnung wurde zu folgenden Stichtagen angepasst:
 

  • Version 1, vom 01.01.2022 Grund: Erstmalige Veröffentlichung der Stellungnahme
  • Version 2, vom 01.01.2023 Grund: Überarbeitung im Sinne neuer aufsichtsrechtlicher Anforderungen; Präzisierung, dass die Philips Pensionskasse (VVaG) in der Anlagepolitik zwar Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt, dieser Umstand aber nur einen von mehreren Anlagegrundsätzen darstellt. In keinem Fall soll insbesondere die Nachhaltigkeit in der Anlagepolitik besonders unterstützt werden
  • Version 3, vom 01.01.2024 Grund: Umgang mit Publikumsfonds, ETFs und ETCs i. S. der Nachhaltigkeitsstrategie, Berücksichtigung von Mikrofinanzkrediten sowie erweiterte Aussagen zu den technischen Regulierungsstandards