Offenlegungsverordnung
Stand: Januar 2023
Auf der eigenen Homepage und in den Kundeninformationen veröffentlicht die Philips Pensionskasse (VVaG), kurz Pensionskasse, die folgenden Aussagen und Festlegungen bzw. weist ausdrücklich auf die „Nachhaltigkeitsstrategie für die Kapitalanlagen“ hin.
Der Aufsichtsrat und die Vertreterversammlung der Pensionskasse werden kontinuierlich über Änderungen im Umgang mit der Offenlegungsverordnung und der „Nachhaltigkeitsstrategie für die Kapitalanlagen“ informiert. (Art. 3 und 12 der EU-OV).
Pensionskassen in Deutschland sind gehalten, die Inhalte und Vorgaben des „Merkblattes zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“ der BaFin aus 12/2019, der „Verordnung (EU) Nr. 2019/2088 (Offenlegungsverordnung)“ (EU-OV) vom 27.11.2019, gültig ab 10.03.2021, sowie der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung) vom 18.06.2020 bezgl. der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Kapitalanlage zu beachten bzw. umzusetzen.
Die Pensionskasse hat zur Erfüllung dieser Aufgaben eine „Nachhaltigkeitsstrategie für die Kapitalanlagen“ entwickelt. Diese Strategie wird jährlich vom Gesamtvorstand überprüft und ggf. angepasst und erweitert. Anhand von ausgewählten Einzelkriterien, konkreten Anlagegrenzen und generellen Ausschlüssen werden Nachhaltigkeitsaspekte in der Anlagepolitik berücksichtigt und in das Risikomanagement einbezogen.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (Proportionalität) berücksichtigt die Pensionskasse gem. Art. 4 (1) b) bzw. Art. 7 (2) der EU-OV keine möglichen negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihren gesamten Investitionsentscheidungen.
Die in den technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards) der europäischen Aufsichtsbehörde in Brüssel geforderten umfangreichen Vorgaben an die Überprüfung entsprechender Einflüsse auf die Nachhaltigkeit bei jeder Anlageentscheidung können von der Pensionskasse nicht eingehalten werden. Die vorhandenen Ressourcen und die generelle Komplexität der Anlagenstruktur lassen eine vollumfängliche Umsetzung der geforderten Standards nicht zu. Insbesondere gilt dies für die jederzeitige Kontrolle der Vorgaben der technischen Standards im Falle der extern vergebenen Mandate aller Art.
Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich an dieser Einschätzung zukünftig etwas ändern wird.
In der Vergütungspolitik für den Vorstand und die Schlüsselfunktionen der Pensionskasse sowie die Führungskräfte der Philips Pensions-Service eG finden sich keine Anreize, die das Eingehen von Nachhaltigkeitsrisiken unterstützen würden. Gleiches gilt für die Erreichung bestimmter Nachhaltigkeitsziele (Art. 5 der EU-OV).
Die den Tarifen der Pensionskasse („Finanzprodukt“) zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten (Art. 7 der Taxonomieverordnung).
Sämtliche Master-Spezial-AIF (Alternative Investmentfonds) für Wertpapiere und Immobilien sind gem. Art. 6 (1) der EU-OV klassifiziert.
Diese Festlegungen sind in den vorvertraglichen Informationen bzw. den Anlegerinformationsdokumenten zu den AIF entsprechend dokumentiert und werden von der zuständigen Kapitalverwaltungsgesellschaft laufend überwacht.
Bei den Zusagen für Beteiligungen an Erneuerbaren Energien Projekten und teilweise an Immobilien-Spezial-AIF werden auch solche Produkte, die die Vorgaben für explizit nachhaltige Kapitalanlagen gem. der EU-OV erfüllen, berücksichtigt.
Der entsprechende Nachweis für die Eingruppierungen gem. der EU-OV wird über Zertifizierungen der Produkte durch unabhängige Ratingagenturen erbracht. Eine interne Überprüfung der Ausweise durch die Pensionskasse erfolgt mangels vorhandener Kapazitäten nicht.
Die Ausführungen der Pensionskasse zur „Offenlegungsverordnung“ wurden vom Gesamtvorstand am 16.12.2022 besprochen und genehmigt. Sie sind gültig ab dem 01.01.2023.
Philips Pensionskasse (VVaG)
– Der Vorstand –
Änderungshistorie
Die vorliegende Stellungnahme zur Offenlegungsverordnung wurde zu folgenden Stichtagen angepasst:
01.01.2022 Grund: erstmalige Veröffentlichung der Stellungnahme
01.01.2023 Grund: Überarbeitung im Sinne neuer aufsichtsrechtlicher Anforderungen; Präzisierung, dass die Philips Pensionskasse (VVaG) in der Anlagepolitik zwar Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt, dieser Umstand aber nur einen von mehreren Anlagegrundsätzen darstellt. In keinem Fall soll insbesondere die Nachhaltigkeit in der Anlagepolitik besonders unterstützt werden.