Aktuelles

aus dem Versicherungsbereich

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
– Neuer Beitrag zur Pflegeversicherung –

 
Zum 1. Juli 2023 ändert sich die Höhe des Beitrages zur Pflegeversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) beschlossen.
 

Beitragssätze werden angehoben

 
Für Mitglieder ohne Kinder erhöht sich der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 von bisher 3,4 % auf 4,0 %. Für Versicherte mit Kindern steigt er von bisher 3,05 % auf 3,4 %. Den Basissatz von 3,4 % zahlen auch kinderlose Mitglieder, wenn sie vor dem 01.01.1940 geboren wurden.

 
 

Beitragsabschlag für kinderreiche Mitglieder

 
Für Mitglieder mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren wird zukünftig ein Beitragsabschlag berücksichtigt. Der Beitragssatz wird ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 % vermindert. 
 
 

Diese Beiträge gelten ab 1. Juli 2023 in der Pflegeversicherung:

 

Zuschlag/Abschlag in % Beitragssatz
Kinderlos 0,60 % 4,00 %
1 Kind Basiswert 3,40 %
2 Kinder * – 0,25 % 3,15 %
3 Kinder * – 0,50 % 2,90 %
4 Kinder * – 0,75 % 2,65 %
5 Kinder und mehr* – 1,00 % 2,40 %

 
* unter 25 Jahren
 
 

Umsetzung der Vorgaben durch die Philips Pensionskasse (VVaG)

 
Gemäß den Vorgaben des Gesetzes sind die Pflegekassen verpflichtet alle Mitglieder entsprechend schriftlich aufzufordern, den Kindernachweis der beitragsabführenden Stelle (der Philips Pensionskasse) einzureichen und auf eventuelle Folgen einer verspäteten Mitteilung hinzuweisen. Eine Informationspflicht der Zahlstellen ist nicht vorgesehen.
Die Umsetzung der nachgewiesenen Kinderabschläge durch die Philips Pensionskasse (VVaG) erfolgt zum darauffolgendem Abrechnungsmonat. Entsprechende Systemanpassungen sowie Justierungen an den Prozessen hat die Pensionskasse bereits vorgenommen.
 
 

Renteninformation 2024

 
Im Februar/März 2024 haben wir unseren Mitgliedern (Anwärtern) die jährliche Renteninformation mit allen relevanten Werten zur Verfügung gestellt.
 
Unsere Rentenbezieher erhalten gemäß der Informationspflichten künftig nur noch alle 5 Jahre eine Renteninformation (das nächste Mal im Jahr 2025).
 
Wir weisen darauf hin, dass wir künftig keine Werte für die vorgezogene Altersrente (z.B. mit Erreichen des 62. bzw. 63. Lebensjahres) mehr ausweisen. Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist aber weiterhin möglich.
 
Für Rückfragen zu Ihrer Mitteilung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die Digitale Rentenübersicht

 
Die Altersvorsorge in Deutschland ist komplex und für viele unübersichtlich. Es ist jedoch wichtig den Überblick über die Versorgung und etwaige Versorgungslücken zu behalten. Die Digitale Rentenübersicht soll Transparenz schaffen.
 
Im Februar 2021 wurde dafür das Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) zur Einführung einer Digitalen Rentenübersicht verabschiedet.
 
So können Versicherte kostenlos und schnell je Leistungsträger sehen, ab wann sie Anspruch auf die Rentenzahlungen haben und wie hoch die voraussichtliche Rentenhöhe sein wird. Ziel ist es, den Versicherten transparent zu machen, wie viel Geld Ihnen im Alter zur Verfügung stehen wird und in welchen Bereichen noch privat bzw. betrieblich vorgesorgt werden sollte.
 
Die Digitale Rentenübersicht ist mit einer öffentlichen Testphase gestartet, die voraussichtlich bis Ende 2024 andauert. Die Philips Pensionskasse (VVaG) hat sich bereits sehr früh mit dieser Thematik befasst und sich als freiwilliger Pilotkunde angemeldet. Die technische Anbindung ist bereits erfolgt.
 
Im nächsten Schritt sollen die für das Verfahren definierten Informationen zur Verfügung gestellt werden. In Kürze werden Mitglieder der Philips Pensionskasse (VVaG), die ihren Altersvorsorgestand über die Digitale Rentenübersicht abrufen, auch die Daten der Pensionskasse angezeigt bekommen.

Förderhöchstgrenze für Beiträge zur Pensionskasse 2024

Sie haben die Möglichkeit steuer- und sozialabgabenfreie Beiträge per Entgeltumwandlung von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) in die Pensionskasse umzuwandeln. Darüber hinaus können weitere 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) steuerfrei aber sozialabgabenpflichtig umgewandelt werden. Für das Jahr 2024 wurde die Beitragsbemessungsgrenze angehoben.

 

Dies bedeutet, dass in 2024 bis zu € 302 monatlich steuer- und sozialabgabenfrei sowie weitere € 302 monatlich steuerfrei per Entgeltumwandlung eingezahlt werden können.

 

Sollten Sie eine Änderung Ihrer Beiträge planen, bitten wir einen entsprechenden Antrag zu stellen.
 
Für nähere Informationen oder eine Simulationsrechnung rufen Sie uns gerne an.

Rentenbezugsmitteilungen

Die Rentenbezugsmitteilungen werden jährlich im ersten Quartal nach amtlich vorgeschriebenem Verfahren an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt und an die Rentenbezieher versendet.
 
Weitere Informationen finden Sie hier.

Lebensbescheinigungen

Im März 2023 wurde die turnusmäßige Abfrage der Lebensbescheinigung gestartet. Alle rentenbeziehenden Mitglieder sind aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis bei der Philips Pensionskasse (VVaG) einzureichen.
 
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir u.a. durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angehalten sind, diese Bescheinigung von unseren Rentenbeziehern anzufordern.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.